Autor wegen Tweet gegen Philipp Amthor zu Geldstrafe verurteilt – ein Fall von Meinungsfreiheit?
Greta SchulzAutor wegen Tweet gegen Philipp Amthor zu Geldstrafe verurteilt – ein Fall von Meinungsfreiheit?
Ein Autor wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den CDU-Politiker Philipp Amthor 2020 in einem Tweet als „rassistischen Arsch“ bezeichnet hatte. Die Staatsanwaltschaft verfolgte den Fall auf Grundlage eines umstrittenen Gesetzes, das Beleidigungen gegen Amtsträger unter Strafe stellt. Nun drohen dem Schriftsteller 90 Tagessätze – es sei denn, er legt innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen das Urteil ein.
Der Vorfall begann 2020, als der Autor den Tweet gegen Amthor veröffentlichte. Damals blieb eine rechtliche Reaktion aus. Ein Jahr später bezeichnete der Schriftsteller jedoch die AfD-Politikerin Anna Leisten als „Nazi“ – woraufhin seine früheren Social-Media-Aktivitäten überprüft wurden.
Die Anklage stützte sich auf Paragraf 188 des Strafgesetzbuchs, der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. Die Behörden argumentierten, die Beleidigung habe Amthors öffentliche Aufgaben „erheblich beeinträchtigt“. Das Verfahren erfolgte per Strafbefehl – ein Vorgehen, das in über der Hälfte aller Strafverfahren angewandt wird und bei dem der Angeklagte nie vor einem Richter erscheint.
Für den Autor endete der Prozess ohne schwerwiegende persönliche Konsequenzen. Dennoch warnte er, dass normale Bürger ohne juristische Unterstützung in ähnlichen Fällen härter bestraft werden könnten. Zudem forderte er die Abschaffung oder Reform von Paragraf 188, da das Gesetz seiner Meinung nach eher Hass gegen Politiker schüre, als sie zu schützen.
Seine Position deckt sich mit jüngster Kritik des UN-Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit, der die Vereinbarkeit der Regelung mit der freien Meinungsäußerung infrage stellte.
Das Urteil wird rechtskräftig, sofern der Autor nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen Widerspruch einlegt. Der Fall wirft erneut grundsätzliche Fragen zu Meinungsfreiheit, Rechtsverfahren und dem Umgang mit Beleidigungen gegen Personen des öffentlichen Lebens auf. Bis auf Weiteres bleibt die Strafe bestehen – vorbehaltlich weiterer rechtlicher Schritte.






