28 March 2026, 20:01

BGH-Urteil: Bauunternehmen muss mangelhaften Landwirtschaftssilo komplett sanieren

Altes Backsteingebäude mit zwei Glasfenstern und einem zerklüfteten, unregelmäßigen Riss, der durch die Mitte der Wand verläuft.

BGH-Urteil: Bauunternehmen muss mangelhaften Landwirtschaftssilo komplett sanieren

Ein jahrelanger Rechtsstreit um einen mangelhaften Landwirtschaftssilo ist mit einem endgültigen Urteil gegen das verantwortliche Bauunternehmen beendet worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte das Unternehmen, sämtliche Mängel der 2010 errichteten Anlage vollständig zu beheben. Die am 27. November 2025 verkündete Entscheidung folgt auf Jahre der Auseinandersetzungen und vorherige Instanzurteile.

Der Fall begann, als ein Landwirt im September 2010 bei einer Baufirma einen Befahrsilo in Auftrag gab. Kurz nach der Fertigstellung traten Risse und unebene Oberflächen auf. Bereits 2013 leitete der Landwirt ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um die Mängel zu dokumentieren.

2015 klagte der Landwirt auf Vorschusszahlung von 120.000 Euro für die Reparaturkosten. Das Oberlandesgericht Nürnberg kürzte diesen Betrag später um ein Drittel. Das Landgericht Ansbach hatte jedoch zunächst zugunsten des Landwirts entschieden und festgestellt, dass ihm ein mangelfreier Silo – wie ursprünglich zugesichert – zustehe.

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Der Bundesgerichtshof hat nun das Recht des Landwirts auf eine vollständige Sanierung bestätigt. Das Urteil steht im Einklang mit einer jüngeren Rechtsprechungstendenz, wonach Bauunternehmen zunehmend für Mängel nach den §§ 634 ff. BGB haftbar gemacht werden. Zwischen 2021 und 2026 haben mehrere Urteile – darunter das BGH-Urteil VIII ZR 100/20 und das Urteil des OLG München 7 U 2929/21 – die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung selbst Jahre nach Projektabschluss gestärkt.

Mit dem nun vorliegenden Endurteil muss das Bauunternehmen sämtliche Reparaturkosten für den Silo tragen. Die Entscheidung unterstreicht die Rechtsprechung, die von Firmen verlangt, Mängel zu beheben, die die Nutzbarkeit einer Anlage beeinträchtigen. Der Fall wirft zudem ein Licht auf die verlängerten Gewährleistungsfristen bei versteckten Baumängeln.

Quelle