Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Herausgabe von Informationen über die Spenden ihres biologischen Vaters verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie keinen Anspruch auf Angaben darüber hat, wie oft sein Sperma verwendet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Die Klägerin hatte von einem Arzt in Gießen Akteneinsicht zu den Samenspenden ihres biologischen Vaters gefordert. Sie wollte wissen, wie häufig seine Proben genutzt wurden, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Zeugungen damit verbunden waren. Das Gericht sah jedoch keine rechtliche Grundlage für diesen Anspruch.
Das deutsche Samenspenderregistergesetz verpflichtet nicht zur Offenlegung, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die gewünschten Informationen keine Gewissheit über die genaue Anzahl von Halbgeschwistern geben würden. Selbst bei vorhandenen Unterlagen ließe sich das Ziel der Klägerin – die Klärung von Geschwisterbeziehungen oder die Vermeidung von Inzest – nicht zuverlässig erreichen.
Der beklagte Arzt bestätigte, dass einige Unterlagen bereits vernichtet worden seien. Zudem gebe es möglicherweise nicht registrierte Halbgeschwister, was eine vollständige Offenlegung unmöglich mache. Das Gericht erkannte zwar das Recht der Klägerin an, ihre biologische Abstammung zu kennen, urteilte jedoch, dass dieses Recht nicht auf die geforderten Details ausgedehnt werden könne.
Das vollständige Urteil wird unter www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Dokumentation von Samenspenden in Deutschland weiterhin begrenzt bleibt. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, da das Gesetz keinen Anspruch auf solche Informationen gewährt. Ohne verlässliche Aufzeichnungen wird die genaue Zahl der Halbgeschwister unbekannt bleiben.






