Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen
Finn KleinNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen in Deutschland in Kraft getreten
Die geänderten Vorschriften präzisieren, unter welchen Bedingungen diese Medizinprodukte von den Krankenkassen erstattet werden. Einige Übergangsregelungen gelten jedoch noch bis Ende 2026.
Wundauflagen werden nun als Medizinprodukte eingestuft und können auf Kosten der Krankenversicherung verordnet werden. Ärztinnen und Ärzte müssen auf dem Rezept den genauen Produktnamen sowie die PZN (Pharma-Zentralnummer) des Herstellers angeben. Anders als bei anderen Arzneimitteln ist das E-Rezept für diese Produkte noch nicht verfügbar – die Verordnung erfolgt daher weiterhin auf Papier.
Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Wundauflage zu den betroffenen Produkten zählt. Auch das Rahmenabkommen zu Substitutionsregeln findet keine Anwendung, sodass Apotheken das verordnete Produkt ohne Alternativprüfung abgeben können. Bisher sind nur wenige Wundversorgungsprodukte in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt, da die Anforderungen an Studien in der Vergangenheit unklar waren.
Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass auch nicht gelistete Wundversorgungsprodukte bis Ende 2026 erstattungsfähig bleiben. Zudem gibt es für bestimmte Wundbehandlungen eine Schonfrist bis Ende dieses Jahres. Künftig könnten nach Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) weitere Produkte für die Verordnung zugelassen werden.
Die aktualisierten Bestimmungen sollen den Verordnungsprozess für Wundauflagen vereinfachen. Bis 2026 bleiben nicht gelistete Produkte noch über Übergangsregelungen erstattungsfähig. Das E-Rezept für diese Medizinprodukte steht vorerst weiterhin nicht zur Verfügung.






