Gartenbesitzer bewohnt Gartenhaus illegal - sogar im Winter: Wohnen im Garten ist untersagt

Gartenbesitzer bewohnt Gartenhaus illegal - sogar im Winter: Wohnen im Garten ist untersagt
Gartenbesitzer bewohnt Gartenhaus illegal – selbst im Winter: Wohnen im Kleingarten ist verboten
Ein Gartenbesitzer nutzt ein Gartenhaus widerrechtlich als Wohnraum. Von vornherein stand fest: Eine Baugenehmigung als Wohngebäude lag nicht vor.
- Dezember 2025
Stichworte: agrarheute, Finanzen, Wirtschaft, Immobilien
Ein Gartenbesitzer hat einen Steuerstreit gewonnen, nachdem er ein Grundstück mit einem illegal bewohnten Geräteschuppen verkauft hatte. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Gewinn aus dem Verkauf trotz fehlender Wohnraumerlaubnis nicht steuerpflichtig sei. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob der Schuppen steuerrechtlich als dauerhafter Wohnsitz gelten könne.
Ursprünglich war der Bau nur für nicht-wohnliche Zwecke genehmigt worden, mit klaren Auflagen, die eine dauerhafte Nutzung als Wohnraum ausschlossen. Der Besitzer richtete jedoch eine Küche, ein Bad, eine Heizung sowie vollständige Versorgungsanschlüsse ein und schuf so eine abgeschlossene Wohneinheit. Die örtlichen Behörden hatten dafür jedoch nie eine Wohnraumnutzungserlaubnis erteilt.
Später verkaufte der Besitzer das Grundstück und erzielte dabei einen Gewinn von 92.000 Euro. Das Finanzamt versuchte, diesen Erlös zu besteuern, mit der Begründung, die aufgewertete Ausstattung mache das Gebäude zu einem steuerpflichtigen Wohnobjekt. Doch der Bundesfinanzhof widersprach: Die Konstruktion erfülle – trotz der vorhandenen Annehmlichkeiten – rechtlich nicht die Kriterien einer Wohnung im Sinne der Steuergesetze.
Die Richter bestätigten damit, dass der Verkauf nicht der Spekulationssteuer unterliege. Das Urteil gab dem Besitzer in allen Punkten recht und wies die Position der Steuerbehörde vollständig zurück.
Der Fall schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Auseinandersetzungen über ungewöhnliche Wohnformen. Die 92.000 Euro Gewinn bleiben steuerfrei, und der Status des Schuppens als nicht-wohnliches Gebäude wurde rechtlich bestätigt. Bis Ende 2025 sind keine weiteren Berufungen oder bundesweite Grundsatzentscheidungen zu dieser spezifischen Thematik bekannt.

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